urheberrecht

Berner Übereinkunft

1886 schlossen verschiedene europäische Staaten sowie Tunesien die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ab. Sie wurde mehrfach geändert und wird deshalb heute Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) genannt. Inzwischen sind dem Verband fast alle Staaten der Welt beigetreten; 1998 auch die USA.

Geschützte Werke

Geschützt werden als Werke auch „musikalische Kompositionen mit oder ohne Text“ und die „Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen“ solcher Werke.1). Der Schutz gilt „in allen Verbandsländern“ „zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger“2) „für ihre veröffentlichten und unveröffentlichten Werke“.3)

Ursprungsland des Werkes

Als Ursprungsland eines Werkes gilt das Verbandsland, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde oder (falls es in einem der wenigen Nicht-Verbandsländer veröffentlicht wurde) dem der Urheber angehört.4)

Schutzlandprinzip

Das entscheidende Prinzip wird Schutzlandprinzip genannt und lautet:

Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden5)

Dabei ist gleichgültig, ob das Werk im Ursprungsland geschützt ist und ob der Schutz „förmlich“ beansprucht wurde;6) also sind z.B. ein Copyright-Vermerk oder eine Registrierung des Werkes in irgendeiner Datenbank überflüssig.

Schutzfrist

Die Schutzfrist beträgt „das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tod“;7) und bei anonymen und pseudonymen Werken fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung.8) Die Verbandsländer können jedoch längere Fristen vorsehen.9) Falls sie in dem Land, in dem Schutz gesucht wird, länger gewährt wird als im Ursprungsland des Werkes, gilt jedoch die im Ursprungsland festgelegte Frist.10)

Die Frist läuft stets am 31.12. des Kalenderjahres ab, in dem sie endet.

Verwertungs- und Nutzungsrechte

Die Urheber genießen während der Schutzdauer das ausschließliche Recht,

  • Übersetzungen
  • Vervielfältigungen (einschließlich Aufnahmen auf Bild- oder Tonträgern)
  • öffentliche Aufführungen und Übertragungen
  • öffentliche Wiedergaben
  • Bearbeitungen, Arrangements und Umarbeitungen

zu genehmigen.11)

Doch damit endet der Schutz nicht:

Wurde das Musikwerk fixiert, bestehen Tonträgerrechte, wurde es dargeboten, entstehen Künstlerrechte. Dem ist bei der Verwertung Rechnung zu tragen. Die Rechte sind allerdings nicht gebündelt aus einer einzigen Hand zu erlangen; vielmehr liegen sie entweder bei den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten selbst, bei Tonträgerherstellern, Produzenten, Verlagen, Lizenzagenten oder Verwertungsgesellschaften. Darüber hinaus kann jeder Rechtsinhaber über seine verschiedenen Verwertungsrechte je nach Nutzungsart frei verfügen und sie einzeln und beschränkt, nicht-exklusiv oder exklusiv für ausgewählte Territorien einem oder mehreren Dritten einräumen.12)
Zitatrecht und "anständige Gepflogenheiten"

Aus öffentlich zugänglichen Werken dürfen Zitate gemacht werden, „sofern sie anständigen Gepflogenheiten13) entsprechen und in ihrem Umfang durch den Zweck gerechtfertigt sind“.14)

Diese Bestimmung, die auch ins EU-Recht übernommen wurde,15) gibt dem i.B. in den USA entwickelten Recht der „angemessenen Verwendung“ (fair use) von Werken Raum.

Drei-Stufen-Test

Die RBÜ erlaubt ihren Mitgliedsstaaten, auch bei eigentlich geschützten Werken

die Vervielfältigung in gewissen Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, daß eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt.16)

Man spricht hier vom Drei-Stufen-Test, denn es muß geprüft werden, ob diese drei Kriterien erfüllt sind:

  1. gewisse Sonderfälle
  2. keine Beeinträchtigung der „normalen Auswertung“
  3. keine unzumutbare Verletzung der Interessen des Urhebers

Mit diesem „Test“ soll inbesondere eine unkontrollierte Anwendung des Fair use-Prinzips verhindert werden.

TRIPS und WIPO

Die Minimalanforderungen der RBÜ sind in das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (kurz TRIPS-Abkommen) eingefügt worden, das 1994 dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) hinzugefügt wurde. Somit gehört es heute zu den Grundlagen der Welthandelsorganisation (WTO).

Die Vereinten Nationen haben ihrerseits 1974 die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verwalterin der internationalen Verträge zum Schutz geistigen Eigentums gemacht; somit verwaltet die WIPO auch die Berner Übereinkunft.

Kurz gesagt: Das Urheberrecht ist mittlerweile weitgehend standardisiert und in den allermeisten Ländern unmittelbar oder mittelbar gültig.

Wichtige internationale Schutzfristen

X + 50 Jahre

Hongkong
Indonesien
Japan17)
Kanada
Neuseeland
Nordkorea
Südafrika
Taiwan
VR China

X + 60 Jahre

Indien

X + 70 Jahre

Australien
Brasilien
EU
Israel
Schweiz18)
Südkorea19)
Rußland
Türkei
USA

X + 100 Jahre

Mexiko

X bezeichnet bei Werken, deren Urheber bekannt ist/sind, den Tod des längstlebenden Urhebers; sonst (in den meisten Ländern) die Erstveröffentlichung.

EU-Recht

Die Europäische Union (EU) hat 1993 und 2006 die Schutzfrist in ihren Mitgliedsstaaten (einschließlich Schweiz und Liechtenstein) auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers vereinheitlicht.

Nicht-EU-Werke

Werke, die nicht in der Europäischen Union (EU) entstanden sind und deren Schutzfrist im Ursprungsland bereits abgelaufen ist, gelten auch in der EU als gemeinfrei. Dies gilt z.B. für alle US-amerikanischen Musikstücke, die vor 1923 veröffentlicht wurden, und für in Japan oder Kanada entstandene Musikstücke, deren Urheber vor mindestens 50 Jahren gestorben sind.

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften ( copyright collectives) sind private Verbände, denen Urheber ihre Nutzungs- und Verwertungsrechte anvertrauen können. Die Verwertungsgesellschaften sorgen dann treuhänderisch für die Verwaltung dieser Rechte und die Verteilung der daraus erzielten Einnahmen. In vielen Ländern haben sie dabei einen Monopolcharakter und stehen deshalb unter staatlicher Aufsicht.

Verwertungsgesellschaften in Österreich

AKM

Die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) wurde 1897 gegründet. Sie entspricht der deutschen GEMA.

Austro-Mechana

Die Austro-Mechana vertritt Musikurheber bei ihren Rechten hinsichtlich Vervielfältigung und Verbreitung von aus der Nutzung von Ton- und Bildtonträgern mit ihren Werken.

LSG

Die Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH (LSG) nimmt die Rechter der Interpreten und der Produzenten von Tonträgern und Musikvideos wahr.

Verwertungsgesellschaften in der Schweiz

Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften unterstehen der Kontrolle durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, welches die Schweiz auch international in Fragen des geistigen Eigentums vertritt.

SUISA

Die 1923 gegründete SUISA (aus SuisseAuteurs) vertritt die Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Verlegern von Musikwerken in der Schweiz.

SwissPerform

Die 1993 gegründete SwissPerform vertritt die Leistungsschutzrechte von Musikern, Schauspielern, Produzenten und Sendern in der Schweiz.

C3S

2013 gründete sich die Cultural Commons Collecting Society (C3S) als europäische Genossenschaft. Sie will durchsetzen, daß ihre Mitglieder anders als bei der GEMA nur einzelne Werke zur Verwertung anmelden, daß sie dabei unter unterschiedlichen Lizenzen wählen und auch unterschiedliche Bereiche der Rechtewahrnehmung festlegen können.

Falls diese Idee sich durchsetzt, wird im Falle Deutschlands das De-facto-Monopol der GEMA durchbrochen.

Deutschland

Deutschland hat den in der Berner Übereinkunft festgelegten Rahmen sowie dem EU-Recht im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ausgestaltet. „Verwandte Schutzrechte“ werden auch „Leistungsschutzrechte“ oder „Nachbarrechte“ ( „neighbouring rights“) genannt; sie beziehen sich auf Rechte am Werk, die nicht durch Urheberschaft erworben werden, aber ihnen ähnlich sind oder mit ihnen zusammenhängen.

Werke

Werke der Musik sind urheberrechtlich geschützt.20) Werke sind stets „nur persönliche geistige Schöpfungen“.21) Nach deutschem Recht ist das Entscheidende die Melodie; Harmonie und Rhythmus, aber auch Akkorde und einzelne Töne oder kurze Tonfolgen sind als solche dagegen nicht geschützt.

Bearbeitungen

Als Werke werden auch Bearbeitungen von Musikstücken behandelt, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, sofern sie nicht unwesentlich sind.22) Bearbeitungen dürfen aber nur mit Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes veröffentlicht oder verwertet werden,23) außer, wenn sie „in freier Benutzung“ erfolgen; dazu zählt nicht die Übernahme einer Melodie,24) sondern es muß ein Werk mit eigenem Charakter entstehen. Einzelne Stellen eines erschienenen Musikstücks dürfen aber in einem eigenen Werk zitiert werden.25)

Werkverbindung

Mehrere Werke können „zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden“ sein.26) Dies trifft z.B. auf Text und Musik eines Schlagers oder eines Musicals oder auf ein Ballett, nicht aber auf Sammelwerke zu. Dann sind die Rechte sämtlicher beteiligte Urheber zu beachten.

Urheber

Als Urheber gilt der Schöpfer eines Werkes.27) Bei Musikstücken sind dies der Komponist und (falls vorhanden) der Verfasser des eigens hierfür geschaffenen Textes.28) Die Urheber haben ein Recht darauf, namentlich genannt zu werden.

Wenn der Urheber eines veröffentlichten Werkes nicht bekannt ist, gehen seine Rechte auf den Herausgeber über. Wenn der Herausgeber nicht bekannt ist, gehen seine Rechte auf den Verleger über.29) Das Urheberrecht kann vererbt werden.30)

Rechte des Urhebers

Nur der oder die Urheber dürfen ein Werk veröffentlichen, verwerten und verändern. Sie können ihre Ansprüche abtreten, haben aber auch dann Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihres Werkes.31) Der Verkauf eines Originals schließt „im Zweifel“ das Nutzungsrecht nicht ein.32)

Veröffentlichung

Ein Werk wird veröffentlicht, indem es mit Zustimmung der Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.33)

Öffentlichkeit

Öffentlichkeit bezeichnet mehrere Personen, die mit dem Verwerter eines Werks nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind.34) Eine Aufführung nur im Familien- oder engen Freundeskreis ist also nicht öffentlich.

Erscheinen

Ein Werk ist erschienen, wenn es vervielfältigt und in genügender Anzahl öffentlich angeboten wird.35) Dazu gehören auch „drahtlose“ Angebote.36)

Verwertungs- und Nutzungsrechte

Vervielfältigung

Jede Form von Vervielfältigung eines geschützten Werkes (einschließlich der Bild- und Tonaufnahme) ist geschützt (Vervielfältigungsrecht).37) Dies gilt nicht zum nichtöffentlichen privaten,38) wissenschaftlichen, archivalischen oder erzieherischen Gebrauch;39) hierfür können maximal sieben Kopien hergestellt werden.40) Musikwerke dürfen ohne Einwilligung des Rechteinhabers jedoch nur abgeschrieben werden; es sei denn, sie sind seit mindestens zwei Jahren vergriffen.41) Die Quelle muß stets angegeben werden.42)

Veröffentlichte Werke der Musik „von geringem Umfang“ dürfen in Sammlungen für den Gebrauch an Schulen (nicht aber Musikschulen) vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden; aber auch dann besteht Anspruch auf Vergütung.43)

Verbreitung, Aufführung, Wiedergabe

Jede Verbreitung eines vervielfältigten, geschützten Werkes ist geschützt (Verbreitungsrecht).44) Jede öffentliche persönliche Darbietung eines geschützten Werkes ist geschützt (Aufführungsrecht);45) ebenso jede Sendung46) und jede Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (Wiedergaberecht).47)

Veröffentlichte Werke dürfen öffentlich aufgeführt werden, wenn kein Eintritt erhoben, kein Aufführungshonorar gezahlt und kein Gewinn erstrebt wird. Bei wohltätigen und schulischen Aufführungen muß dann auch keine Vergütung gezahlt werden (nicht so bei kirchlichen Aufführungen).48)

Beispiele für vergütungsfreie Nutzung sind:

  • Wiedergabe von Musik bei schulischen Abschlußfeiern
  • Ständchen im Altenheim (aber nicht in der Gaststätte, denn dann muß der Wirt zahlen)
  • Gemeinsamer Gesang beim Wandern oder in der Kirche
Veränderung

Werk, Titel und Name des Urhebers dürfen bei einer Nutzung nicht ohne weiteres verändert werden.49) Musikstücke dürfen aber in eine andere Tonart übertragen werden, wenn dies der „Benutzungszweck“ erfordert (z.B. wegen des Tonumfangs einer Ukulele); Übersetzungen und Auszüge sind unter dieser Einschränkung ebenfalls erlaubt.50)

Grenzen des Schutzes

Schutzfristen

Der Schutz endet 70 Jahre nach dem Tod des „längstlebenden“ Urhebers.51) Bei anonymen und pseudonymen Werken endet es 70 Jahre nach Veröffentlichung.52) Ab dem 1.1. des folgenden Kalenderjahres ist das Werk gemeinfrei.53) Erstveröffentlichungen nicht erschienener Werke und wissenschaftliche Ausgaben nicht geschützter Werke sind ihrerseits 25 Jahre lang geschützt; die Verwertungsrechte liegen solange beim Herausgeber.54)

Nach- und Neudrucke

Unveränderte Nach- und Neudrucke von Notenausgaben, deren Schutzfristen bereits abgelaufen sind, dürfen auch dann frei vervielfältigt werden, wenn ein neuer Copyright-Vermerk angebracht wurde (was als Schutzrechtsanmaßung gegebenenfalls strafbar ist). Im Gegensatz zur Musik selbst sind Notenbilder jedenfalls dann nicht geschützt, „wenn seit Herstellung der Druckvorlagen für diese Notenbilder fünfzig Jahre verstrichen sind.“55)

Zitatrecht in Deutschland

Ein Zitat soll „der geistigen Kommunikation“ mit einem fremden Werk dienen.56) Einzelne Stellen eines erschienenen Musikstücks dürfen zu diesem Zweck in einem eigenen Werk zitiert werden.57) Die zitierte Melodie soll dabei im eigenen Werk als Fremdkörper erkennbar sein, wenn sie nicht satirisch, parodistisch oder kabarettistisch verwendet wird. Ohne Quellenangabe handelt es sich jedoch um ein unzulässiges Plagiat.

Spielpraktische Einrichtung

Auf einer Partitur angebrachte spielpraktische Einrichtungen wie Fingersätze, Atemzeichen, Vortragsbezeichnungen, Auf- und Abstriche oder Generalbaß-Aussetzung oder eine Tabulatur, welche die Originalnotation des Stückes ohne wesentliche Änderungen für ein anderes Instrument wie die Ukulele überträgt, besitzen nicht die erforderliche „Schöpfungshöhe“, um als eigenständige Bearbeitung eines Musikwerkes zu gelten und damit ein Schutzrecht zu begründen. Bereits 1891 urteilte Heinrich Maria Schuster, hier liege „kein Werk, sondern nur Möglichkeit eines Wirkens“ vor.58) „Wenn das Werk selbst unverändert bleibt“, hielt 1901 auch Ludwig Kuhlenbeck solche „Zusätze“ nicht für geschützt.59) Das am 19.6.1901 verkündete Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst schützte dennoch „die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen“,60) doch wurde dies nach dem Zweiten Weltkrieg aufgegeben. So verneinte 1957 Eugen Ulmer, der Leiter des Instituts für Patentrecht und Motor der deutschen Urheberrechtsreform, daß „die Anbringung solcher Zusätze“ „für die Anerkennung eines Urheberrechts wie für eine Bearbeitung“ Bedeutung haben könne.61) Im Urheberrechtsgesetz von 1966, welches das Gesetz von 1901 ablöste, und dessen späteren Fassungen werden Einrichtungen konsequenterweise auch nicht mehr erwähnt.

Verwaiste Werke

Nicht geschützt sind „verwaiste Werke“ in öffentlichen Sammlungen (wie Museen und Archiven), deren Rechteinhaber nicht ermittelt werden können.62) Allerdings ist deren Nutzung mit erheblichen Risiken verbunden, sofern nicht wirklich sorgfältig nach möglichen Rechteinhabern gesucht wird.

Verjährung

Alle Ansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind und der Berechtigte davon „ohne grobe Fahrlässigkeit“ hätte Kenntnis erlangen müssen.63) Gerechnet wird also stets vom 1.1. des Folgejahres bis zum 31.12. des überübernächsten Jahres. Wenn der Berechtigte keine Kenntnis vom Verstoß erlangen konnte, verjähren die Ansprüche nach zehn Jahren.64)

Verwertungsgesellschaften in Deutschland

Die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Verwertungsgesellschaften in Deutschland sind das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965 und das Verwertungsgesellschaftengesetz von 2006 (das demnächst neugefaßt werden soll). Danach sind die Gesellschaften dazu verpflichtet, die Rechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen, und müssen auf Auskunft mitteilen, welche Werke und welche Urheber sie vertreten. Für die von ihnen vertretenen Rechte besitzen sie ein Monopol. Sie dürfen für sich selbst keine Gewinne erzielen und sind von Steuern auf Einkommen, Ertrag und Vermögen befreit. Das Deutsche Patentamt veröffentlicht eine Liste der bestehenden Verwertungsgesellschaften und ihrer Zuständigkeiten. Im Zusammenhang mit Musik sind die folgenden Gesellschaften wichtig:

GEMA

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) verwaltet die Verwertungs- und Nutzungsrechte für alle Werke der Urheber (Komponisten, Textdichter und Musikverleger), die ihr beigetreten sind. Wer ein solches Werk vervielfältigen oder aufführen will, muß der GEMA eine Gebühr bezahlen.

GEMA-Vermutung
Macht die Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch geltend, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.65)

In der deutschen Rechtsprechung gilt seit langem eine Beweislastumkehr, wenn es um Ansprüche der GEMA im Bereich der Unterhaltungsmusik geht. D.h., daß jeder, der Tanz-Unterhaltungsmusik öffentlich machen will, entweder die von der GEMA geforderten Gebühren hierfür bezahlen oder selbst in jedem Einzelfall beweisen muß, daß die von ihm gespielte Musik nicht von der GEMA vertreten wird. Man nennt dies die Gema-Vermutung. Die GEMA, die Verträge mit zahlreichen internationalen Verwertungsgesellschaften geschlossen hat, beruft sich darauf, faktisch das gesamte Weltrepertoire der Unterhaltungsmusik und der in ihr tätigen Künstler in Deutschland zu vertreten. Deshalb lehnt sie auch die in der Berner Übereinkunft festgelegte Auffassung ab, pseudonym veröffentlichte Musikwerke seien nicht geschützt, denn es es sei wahrscheinlich, daß auch diese unbekannten Künstler von ihr vertreten würden. Die geltende Rechtsprechung gibt der GEMA hierin recht. In einem Urteil von 2012 heißt es hierzu:

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht … Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.
VG Musikedition

Die Verwertungsgesellschaft Musikedition verwaltet die Vervielfältigungsrechte der Urheber (Komponisten, Textdichter, wissenschaftliche Herausgeber und Musikverleger), die ihr angeschlossen sind. Insbesondere hat sie mit Schulen, Kindergärten und Kirchen Regelungen abgeschlossen, nach denen Pauschalgebühren für Fotokopien geschützter Werke erhoben werden.

GVL

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) vertritt Künstler (Interpreten) und die Hersteller von Tonträgern bei der Wahrnehmung von Rechten zur Verbreitung und Wiedergabe von Aufführungen und Vervielfältigungen. Die GVL erhält z.B. eine Gebühr von den Herstellern von CD-Rohlingen und Speicherkarten („Leermedienabgabe“) zur Abgeltung von Privatkopien.

USA

Heute geltende Rechtsgrundlage ist der Digital Millennium Copyright Act (DMCA) von 1998, mit dem die USA der Berner Übereinkunft beitraten.

Sämtliche vor 1923 entstandenen Werke gelten jedoch weiterhin als public domain (gemeinfrei) und dürfen ohne weiteres genutzt werden. Dies gilt seit dem Beitritt der USA automatisch auch in sämtlichen Verbandsstaaten.66)

Alle ab 1923 anonym und pseudonym veröffentlichten Werke, alle 1923–1963 namentlich veröffentlichten Werke, deren Copyright erneuert wurde, und alle 1963–1977 namentlich veröffentlichten Werke sind 95 Jahre nach Erscheinen geschützt. Danach gelten 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bzw. nach Erstveröffentlichung) als Schutzfrist.

Nachdrucke und Scans von Werken in der public domain sind nicht geschützt.

Eine wichtige Weiterung im US-Recht betrifft die angemessene Verwendung (fair use) von Werken.

Verwertungsgesellschaften in den USA

ASCAP

Die ASCAP (American Society of Composers, Authors and Publishers) wurde 1914 als Monopolvertretung der Urheber und Herausgeber von Musik gegründet. In ihren Aufgaben entspricht sie der deutschen GEMA.

BMI

Die BMI (Broadcast Music Inc.) wurde in den 1940er Jahren aufgebaut, als die ASCAP 1941 im Streit um die Sendegebühren ein Sendeverbot für die Musik der von ihnen vertretenen Urheber verhängte. Die Rundfunkanstalten nahmen daraufhin in die BMI solche Musiker auf, die nicht in die ASCAP eintreten konnten: Nichtweiße Musiker, die v.a. Folk, Jazz, Country und lateinamerikanische Musik spielten. Da diese „Nischenmusik“ sich als sehr populär herausstellte, mußte die ASCAP bald klein beigeben.

HFA

Die Harry Fox Agency wurde 1927 von der National Music Publishers Association (NMPA) gegründet, um die Vergabe und Vergütung von „mechanischen Lizenzen“ ( mechanical licenses) zu verwalten. Dadurch wird, je nach Art der Lizenz, die Vervielfältigung oder Benutzung geschützter, aufgezeichneter Werke ganz oder teilweise erlaubt. Beispielsweise können Musiker, die an einer Aufführung mitgewirkt haben, die mechanische Lizenz dafür erwerben, mit einem Ausschnitt aus dieser Aufzeichnung für sich zu werben.

Japan

Das japanische Urheberrecht ist an die Berner Übereinkunft angepaßt. Rechtsgrundlage ist das Urheberrechtsgesetz (著作権法, Chosakukenhō) von 1980 ( englische Übersetzung). Als Werk (著作 chosaku) gilt laut Gesetz, „was Ideen oder Gefühle schöpferisch ausdrückt und zur Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Musik gehört“. Urheber (著作者 chosakusha) ist der persönliche Schöpfer eines Werkes. Die Schutzfrist endet 50 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers bzw. nach der Veröffentlichung eines anonym oder pseudonym veröffentlichten Werkes. Leistungsschutzrechte (著作隣接権 chosaku rinsetsuken, „neighbouring rights“) der Aufführenden bzw. der Verleger von Tonträgern erlöschen 50 Jahre nach Erstaufzeichnung bzw. Erstvertrieb.

Die Werke aller japanischen Individuen, die vor 1971 gestorben sind (bei unbekannten Künstlern oder nur als Kollektiv bekannten Künstlern: die vor 1971 in Japan veröffentlicht worden sind), sind auf der Grundlage des zuvor geltenden Rechts mittlerweile gemeinfrei. Ihre Schutzfristen waren erheblich kürzer (38 bzw. 33 Jahre) und wurden mit Inkraftrechten des neuen Rechts nicht verlängert.

Eine historische Besonderheit Japans ist, daß es sich bei Abschluß des Friedensvertrages von San Francisco 1951 verpflichten mußte, literarische und künstlerische Urheberrechte, die in den Ländern seiner Kriegsgegner zwischen dem 7.12.1941 (dem Angriff Japans auf Pearl Harbor) und dem 27.4.1952 (Inkrafttreten des Friedensvertrags) entstanden, um diese Periode (also rund zehn Jahre) zu verlängern (in Japan „Kriegsaufschlag“ 戦時加算 senji kasan genannt).

Verwertungsgesellschaften in Japan

Vor 2000 mußten Verwertungsgesellschaften in Japan behördlich genehmigt werden. Seither sind sie nur noch anmeldepflichtig. Die Japanese Society for Rights of Authors, Composers and Publishers (JASRAC, 日本音楽著作権協会 Nihon Ongaku Chosakuken Kyōkai, 1939 als 大日本音楽著作権協会 Dai-Nihon Ongaku Chosakuken Kyōkai gegründet) verwaltet treuhänderisch Urheber- und Leistungsschutzrechte. Sie ist die größte japanische Verwertungsgesellschaft, wurde jedoch in den letzten Jahren in verschiedenen Zusammenhängen juristisch wegen Ausnutzung einer Quasi-Monopolstellung angegangen.

Free Sheet Music

Verschiedene Organisationen bieten gemeinfreie musikalische Werke in digitalisierter Form an; teils als Scan nicht mehr geschützter Drucke, teils neu gesetzt.

IMSLP

Das International Music Score Library Project (IMSLP) bietet gemeinfreie musikalische Werke (Stand Juni 2018: 435.000 Werke) in unterschiedlichen Formen und Bearbeitungen an. Es richtet sich nach dem kanadischen Urheberrecht, das nur eine 50-jährige Schutzfrist vorsieht. Es gibt zahlreiche Suchoptionen.

Mutopia

Auch das Projekt Mutopia bietet gemeinfreie Musik an (Stand Ende 2015: ca. 2.000 Stücke).

SMC

Das Sheet Music Consortium (SMC) bietet offenen Zugriff auf die digitalisierten Bestände an Partituren der angeschlossenen Bibliotheken in den USA. Darunter befinden sich auch nach amerikanischem Urheberrecht geschützte Werke. Es ist eine Suche über die standardisierte Metadatenbank möglich.

Literaturhinweise

  • Grages, Jan-Michael: Verwaiste Werke. Mohr Siebeck 2013
  • Hoeren, Thomas: „Urheberrecht und Musik in der digitalen Revolution“. In: Arnold Jacobshagen und Frieder Reininghaus (Hg.): Musik und Kulturbetrieb – Medien, Märkte, Institutionen. Laaber Verlag 2006, S. 195–217.
  • Homann, Hans-Jürgen: Praxishandbuch Musikrecht: Ein Leitfaden für Musik- und Medienschaffende. Springer-Verlag 2007
  • Kling, Camilla: Gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken: Probleme einer effizienten Lizenzierungspraxis unter Geltung des VGG. Walter de Gruyter 2017
  • Tietze, Thomas: Täter im Frack (4. Aufl. 2013)

7)
Art. 7 (1) RBÜ; bei Werken mit mehreren Urhebern der letzte überlebende Miturheber: Art. 7bis RBÜ.
12)
Kling 2017, S. 14–15
13)
fair practice, bons usages.
17)
Filme: 70 Jahre
18)
Vor 1.7.1993: 50 Jahre – Anhebung gilt nicht rückwirkend!
19)
Vor 1.7.2013: 50 Jahre
22)
§ 3 UrhG
23)
§ 23 UrhG
24)
§ 24 UrhG
25) , 57)
§ 51 UrhG
26)
§ 9 UrhG
27)
§ 7 UrhG
28)
§ 65 (3) UrhG. Falls also ein Gedicht nachträglich vertont wird, gilt der Dichter nicht als Urheber des Musikstücks.
29)
§ 10 UrhG
30)
§ 28 UrhG
31)
§§ 8, 11, 12, 31, 32 UrhG
32)
§ 44 UrhG
33) , 35)
§ 6 UrhG
34)
§ 15 UrhG
36) , 45)
§ 19 UrhG
37)
§ 16 UrhG
38)
Die Weitergabe an Verwandte oder enge Freunde ist also erlaubt!
40)
So urteilte der Bundesgerichtshof 1978 (BGH, 14.04.1978 - I ZR 111/76).
41)
§ 53 UrhG
42)
§ 63 UrhG
43)
§ 46 UrhG
44)
§ 17 UrhG
46)
§ 20 UrhG
47)
§ 21 UrhG
48)
§ 52 UrhG
49)
§ 39 UrhG
50)
§ 62 UrhG
51)
§ 64 UrhG
52)
§ 66 UrhG. Bei unveröffentlichten Werken gilt diese Frist nach Schaffung des Werkes.
53)
§ 69 UrhG
54)
§§ 7071 UrhG
55)
BGH, 06.02.1986 - I ZR 98/84. Die 50 Jahre sind hier die vom Gericht erwähnte Höchstgrenze; sie könnte durchaus niedriger liegen, was aber gerichtlich geprüft werden müßte.
58)
Heinrich Maria Schuster: Das Urheberrecht der Tonkunst in Oesterreich, Deutschland und andern europäischen Staaten, mit Einschluss der allgemeinen Urheberrechtslehren. München und Berlin: C.H. Beck 1891, S. 74.
59)
Ludwig Kuhlenbeck: Das Urheberrecht (Autorrecht) an Werken der Litteratur und Tonkunst und das Verlagsrecht. C.L. Hirschfeld 1901, S. 213.
61)
Eugen Ulmer: Der Rechtsschutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendegesellschaften in internationaler und rechtsvergleichender Sicht – Bericht und Studie über den Bern-UNESCO-Entwurf einer internationalen Vereinbarung. München und Berlin: C.H. Beck, S. 34.
62)
§ 61 UrhG
63)
§ 102 UrhG in Verbindung mit § 195 BGB. und § 199 BGB.
65)
§ 13 c (1) UrhWahrnG